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WEG-Recht Vertiefung

Dach undicht: Wer zahlt — Eigentümer oder WEG?

Das Dach ist undicht, Wasser dringt in Ihre Wohnung — und die WEG will nicht zahlen. Die BGH-Rechtsprechung ist klar: Das Dach ist Gemeinschaftseigentum. Aber es gibt Ausnahmen.

5
BGH-Urteile
184
Dach-Urteile
§§ 5, 16, 21
WEG
2018
Leitentscheidung

Gemeinschaftseigentum — aber wer zahlt?

Das Dach gehört zwingend zum Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Das bedeutet: Für seine Instandhaltung und Instandsetzung ist grundsätzlich die Gemeinschaft zuständig. Aber die Teilungserklärung kann abweichende Regelungen treffen — und genau hier beginnt der Streit.

Der BGH hat in mehreren Entscheidungen die Grenzen solcher Klauseln gezogen: Laufende Reparaturen ja — Totalerneuerung nein. Wer als betroffener Eigentümer Folgeschäden hat, kann die Sanierung notfalls gerichtlich erzwingen.

Die BGH-Leitentscheidungen

1. Teilungserklärung: Grenze bei Totalerneuerung

Eine Klausel, die dem Sondereigentümer die Kosten für Bauteile in seinem Bereich auferlegt (z.B. Dachterrasse, Balkon), umfasst nicht die vollständige Erneuerung. Bei Totalerneuerung ist die Gemeinschaft zuständig.

BGH

V ZR 163/17

04.05.2018

§§ 10, 16, 5, 13, 21 WEG

Klausel in Teilungserklärung über Instandhaltung im Sondernutzungsbereich deckt nur laufende Reparaturen — nicht Totalerneuerung. Dach bleibt Gemeinschaftssache.

2. Fenster und Dachflächenfenster: Gemeinschaft zahlt

Fenster und Dachflächenfenster stehen nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum. Für ihren vollständigen Austausch ist die Gemeinschaft zuständig — auch wenn die Gemeinschaftsordnung die Instandhaltung dem Sondereigentümer zuweist.

BGH

V ZR 174/11

02.03.2012

§§ 5, 16, 21 WEG

Fenster nebst Rahmen stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum. Vollständiger Austausch ist Sache der Gemeinschaft — auch bei abweichender Gemeinschaftsordnung.

Praxistipp

Teilungserklärung genau lesen: Prüfen Sie, ob Ihre Teilungserklärung eine Kostentragungsklausel für Dachbereiche enthält. Wenn ja: Sie deckt nur laufende Reparaturen. Bei Totalerneuerung (Dachsanierung, Neueindeckung) muss die Gemeinschaft zahlen.

3. Folgeschäden: Kein Anspruch auf Wertminderung

Ein Ausgleichsanspruch nach § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG (analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB) erfasst nicht die Wertminderung der eigenen Wohnung. Er deckt nur unmittelbare Einbußen der Nutzung — nicht den Verlust des Verkehrswerts.

BGH

V ZR 107/18

17.01.2019

§ 14 WEG

Ausgleichsanspruch aus § 14 Nr. 4 WEG erfasst nicht die Wertminderung der Wohnung. Nur unmittelbare Nutzungseinbußen sind ausgleichsfähig.

4. Sanierungspflicht bei gravierenden Mängeln

Bei gravierenden Durchfeuchtungsschäden, die die zweckentsprechende Nutzung beeinträchtigen, hat der betroffene Eigentümer einen Anspruch auf Beschlussersetzung. Das Gericht kann die Sanierung anordnen, wenn die Gemeinschaft untätig bleibt.

BGH

V ZR 203/17

04.05.2018

§§ 21, 10, 23 WEG

Bei gravierenden Durchfeuchtungsschäden kann das Gericht per Beschlussersetzung die Sanierung anordnen. Eigentümer haben Anspruch auf ordnungsmäßige Instandsetzung.

5. Eigenmächtige Reparatur: Erstattung nur ausnahmsweise

Wer eigenmächtig eine Dachsanierung durchführt, riskiert, auf den Kosten sitzen zu bleiben. Ein Erstattungsanspruch besteht nur, wenn die Maßnahme zwingend notwendig war und keine Zeit für einen Beschluss blieb.

BGH

V ZR 25/13

07.02.2014

§§ 22, 14, 10, 5 WEG

Eigenmächtige bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum begründet Beseitigungspflicht. Erstattungsanspruch nur unter engen Voraussetzungen.

Fahrplan bei undichtem Dach

  1. Schaden dokumentieren: Fotos, Feuchtigkeitsmessungen, Gutachten. Je besser die Dokumentation, desto stärker Ihre Position.
  2. Verwalter schriftlich informieren: Setzen Sie eine angemessene Frist zur Einberufung einer Eigentümerversammlung.
  3. Beschluss beantragen: Fordern Sie in der Versammlung einen Beschluss über die Dachsanierung mit konkreten Angeboten.
  4. Bei Ablehnung: Beschlussersetzungsklage nach § 21 WEG. Bei Dringlichkeit: Einstweilige Verfügung.
  5. Folgeschäden geltend machen: Schäden am Sondereigentum gegen die Gemeinschaft beziffern und einfordern.

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Häufig gestellte Fragen

Wer zahlt die Dachreparatur in einer WEG?
Das Dach ist zwingend Gemeinschaftseigentum (§ 5 Abs. 2 WEG). Die Kosten trägt grundsätzlich die Gemeinschaft nach dem allgemeinen Verteilungsschlüssel. Eine Klausel in der Teilungserklärung, die dem Dachgeschoss-Eigentümer die Kosten auferlegt, kann bei Totalerneuerung unwirksam sein (BGH V ZR 163/17).
Kann der betroffene Eigentümer eine Dachsanierung erzwingen?
Ja, bei gravierenden Mängeln, die die zweckentsprechende Nutzung des Sondereigentums beeinträchtigen, hat der Eigentümer einen Anspruch auf ordnungsmäßige Instandsetzung (§ 19 WEG). Bei Weigerung der Gemeinschaft kommt eine Beschlussersetzungsklage in Betracht (BGH V ZR 203/17).
Wer haftet für Folgeschäden durch ein undichtes Dach?
Die Gemeinschaft haftet für Folgeschäden am Sondereigentum, wenn sie die Instandsetzung des Daches schuldhaft unterlassen hat. Ein Ausgleichsanspruch nach § 14 WEG (analog § 906 BGB) erfasst jedoch nicht die Wertminderung der Wohnung (BGH V ZR 107/18).
Gilt die Teilungserklärung auch bei Totalerneuerung?
Nicht immer. Eine Klausel, die die Instandhaltung von Bauteilen im Sondernutzungsbereich dem Eigentümer auferlegt, deckt in der Regel nur laufende Reparaturen — nicht die Totalerneuerung. Bei vollständigem Austausch ist die Gemeinschaft zuständig (BGH V ZR 163/17).
Was ist bei einer eigenmächtigen Dachsanierung zu beachten?
Eigenmächtige Sanierung ohne Beschluss ist riskant. Ein Erstattungsanspruch besteht nur unter engen Voraussetzungen (BGH V ZR 25/13). Erst den Beschluss der Gemeinschaft einholen — bei Dringlichkeit über eine einstweilige Verfügung.

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