Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024
Seit dem 1. Januar 2024 gilt das novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG). Der Kerngedanke: Neue Heizungen müssen mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften stellt das besondere Herausforderungen dar.
Übergangsfristen für Bestandsgebäude
Das GEG koppelt die Umsetzungsfristen an die kommunale Wärmeplanung:
- Großstädte (über 100.000 Einwohner): Die Pflicht greift ab 30. Juni 2026
- Kleinere Gemeinden: Die Pflicht greift ab 30. Juni 2028
- Vor diesen Stichtagen: Beim Defekt dürfen fossile Heizungen noch eingebaut werden, müssen aber ab dem Stichtag auf 65 % EE umgestellt werden
Erfüllungsoptionen
Die WEG hat verschiedene Wege, die 65-%-Pflicht zu erfüllen:
- Wärmepumpe (Luft-Wasser, Sole-Wasser)
- Fernwärmeanschluss (abhängig von kommunaler Planung)
- Biomasse (Pelletheizung)
- Solarthermie-Hybridheizung
- Wasserstoff-ready Gasheizung (mit Einschränkungen)
Sonderfall Etagenheizungen
Für WEGs mit Etagenheizungen (z.B. Gas-Thermen) schreibt das GEG eine Bestandsaufnahme vor. Die Gemeinschaft muss entscheiden: Anschluss an Fernwärme, Umstellung auf Zentralheizung oder Beibehaltung der Etagenheizungen mit GEG-konformer Modernisierung.
Beschlussfassung in der WEG
Erhaltung oder bauliche Veränderung?
Die Einordnung ist entscheidend für den Beschlussmaßstab. Das AG Berlin-Charlottenburg (74 C 48/22) hat klargestellt: GEG-bedingte Modernisierungen an der Heizungsinfrastruktur (z.B. Schornstein-Ertüchtigung für neue Brennwerttherme) können Erhaltungsmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG sein — nicht bauliche Veränderungen. Die Gemeinschaft kann die Umsetzung dann nicht verweigern.
Anders bei einem vollständigen Heizungstausch (z.B. Gasheizung → Wärmepumpe): Das ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG und erfordert einen Mehrheitsbeschluss.
Bau- und Kostenbeschluss gemeinsam
Der Baubeschluss (§ 20 WEG) und der Kostenbeschluss (§ 21 WEG) müssen gemeinsam gefasst werden. Ohne gleichzeitige Kostenregelung entspricht der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.
Bestimmtheitsanforderungen
Das AG Köln (202 C 38/24) hat einen Beschluss zum Einbau einer Wärmepumpe wegen Unbestimmtheit für unwirksam erklärt: Es fehlten Angaben zu Gerätetyp, technischen Details, Schallschutz, Wanddurchbrüchen und Leitungsverlegung. Der Beschluss muss so präzise sein, dass auch Sonderrechtsnachfolger die Rechtswirkungen erkennen können.
Praxistipp
Energieberater einschalten: Vor der Eigentümerversammlung sollte ein zertifizierter Energieberater die Optionen für das Gebäude prüfen und Kosten-Nutzen-Analysen erstellen. Das erleichtert die Beschlussfassung erheblich.
Kostenverteilung beim Heizungstausch
BGH: Nutzenprinzip bei Erhaltungskosten
Der BGH hat in zwei Leitentscheidungen vom 22. März 2024 (V ZR 81/23 und V ZR 87/23) die Beschlusskompetenz der WEG bei der Kostenverteilung erheblich erweitert: Die Eigentümerversammlung kann die Kosten von Erhaltungsmaßnahmen nach dem Nutzenprinzip (Gebrauch oder Möglichkeit des Gebrauchs) verteilen — auch abweichend vom gesetzlichen Schlüssel.
Das bedeutet konkret: Einzelne Eigentümer können erstmals belastet oder vollständig befreit werden, wenn der tatsächliche Gebrauch dies rechtfertigt.
Einzelfall statt Grundsatzregelung
Der BGH (V ZR 87/23) stellt klar: Bei einer einzelnen Erhaltungsmaßnahme (z.B. konkreter Heizungstausch) kann eine Sonderverteilung der Kosten beschlossen werden, ohne gleichzeitig eine Grundsatzregelung für alle Zukunftsfälle fassen zu müssen. Die Gemeinschaft kann flexibel fallbezogen entscheiden.
Zentralheizung = Gemeinschaftseigentum
Zentralheizungen sind nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum. Das AG Köln (215 C 60/21) bestätigt: Auch eine anderslautende Regelung in der Teilungserklärung ist nichtig, wird aber gemäß § 140 BGB gegebenenfalls in eine Kostenverteilungsregelung umgedeutet. Die Kosten des Heizungstauschs können daher nicht einfach auf einzelne Sondereigentümer abgewälzt werden.
Fördermittel nutzen
BEG-Förderung beantragen: Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) bietet bis zu 70 % Zuschuss für den Heizungstausch. In WEGs ist der Antrag über die Gemeinschaft zu stellen. Klären Sie dies vor der Beschlussfassung, da die Förderung die Wirtschaftlichkeit erheblich beeinflusst.
Wegweisende Rechtsprechung
Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zu Heizung und Energierecht in der WEG.
V ZR 81/23
22.03.2024
Leitentscheidung: Kosten von Erhaltungsmaßnahmen (z.B. Heizungssanierung) können nach dem Nutzenprinzip verteilt werden — auch abweichend vom gesetzlichen Schlüssel. Einzelne Eigentümer dürfen erstmals belastet oder befreit werden.
V ZR 87/23
22.03.2024
Ergänzung zu V ZR 81/23: Bei einer einzelnen Erhaltungsmaßnahme kann eine Sonderverteilung beschlossen werden, ohne gleichzeitig eine Grundsatzregelung für alle Zukunftsfälle fassen zu müssen.
74 C 48/22
21.03.2023
GEG-bedingte Heizungsmodernisierung (Schornstein-Ertüchtigung für Brennwerttherme nach § 72 GEG) ist Erhaltungsmaßnahme — die WEG kann die Umsetzung nicht verweigern. Rückbaubeschluss für unwirksam erklärt.
202 C 38/24
19.08.2024
Wärmepumpen-Beschluss wegen Unbestimmtheit unwirksam: Fehlende Angaben zu Gerätetyp, Schallschutz, Wanddurchbrüchen und Leitungsverlegung. Strenges Bestimmtheitsgebot auch beim GEG-Heizungstausch.
215 C 60/21
18.07.2022
Zentralheizungen sind zwingend Gemeinschaftseigentum. Anderslautende TE-Regelungen sind nichtig, werden aber ggf. in Kostenverteilungsregelung nach § 140 BGB umgedeutet.
303 AC 1/24
17.10.2024
Stilllegung energieintensiver Anlagen (Heizkessel) aus Gründen der Energieeinsparung und Kostenreduzierung entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung — auch gegen Nutzungsvereinbarungen.
Fahrplan für den Heizungstausch in der WEG
Schritt 1: Bestandsaufnahme
Lassen Sie einen zertifizierten Energieberater den aktuellen Zustand der Heizungsanlage und die Optionen für das Gebäude prüfen. Klären Sie Ihren Stichtag (kommunale Wärmeplanung: 30.06.2026 oder 30.06.2028).
Schritt 2: Fördermittel und Kosten
Prüfen Sie die BEG-Förderung (bis 70 % Zuschuss) und KfW-Kredite. Erstellen Sie eine Vergleichsrechnung der Erfüllungsoptionen (Wärmepumpe, Fernwärme, Pellets). Legen Sie diese der Eigentümerversammlung vor.
Schritt 3: Beschluss fassen
Formulieren Sie einen konkreten Bau- und Kostenbeschluss mit Angaben zu Gerätetyp, Fachbetrieb, Kosten und Verteilungsschlüssel. Einfache Mehrheit genügt (§ 20 Abs. 1 WEG). Kostenbeschluss (§ 21 WEG) gleichzeitig fassen.
Schritt 4: Umsetzung
Beauftragen Sie den beschlossenen Fachbetrieb. Beantragen Sie Fördermittel vor Baubeginn. Dokumentieren Sie alle Maßnahmen für die Eigentümer. Der Heizungstausch ist ein Gemeinschaftsprojekt — transparente Kommunikation verhindert Anfechtungsklagen.