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WEG-Recht Vertiefung

Keller, Dachboden, Stellplatz: Wem gehört was wirklich?

Keller, Dachboden, Stellplatz — in der WEG ist die Zuordnung oft unklar. Die BGH-Rechtsprechung zeigt: Es kommt auf die Teilungserklärung an — und auf das alte oder neue WEG-Recht.

5
BGH-Urteile
312
Sondereigentum-Urteile
§§ 1, 3, 5
WEG
2024
Aktuellstes Urteil

Sondereigentum, Gemeinschaftseigentum oder Sondernutzungsrecht?

In jeder WEG stellt sich die Frage: Gehört der Keller, der Dachboden oder der Stellplatz mir oder allen? Die Antwort entscheidet über Kosten, Nutzungsrechte und Gestaltungsfreiheit.

Drei Kategorien kommen in Betracht: Sondereigentum (gehört dem Eigentümer), Sondernutzungsrecht (Nutzungsrecht, aber Gemeinschaftseigentum) oder schlichtes Gemeinschaftseigentum. Der BGH hat insbesondere bei Stellplätzen durch die WEG-Reform 2020 neue Spielregeln geschaffen.

Die BGH-Leitentscheidungen

1. Duplexparker: Kein Sondereigentum nach altem Recht

Einzelne Stellplätze in Doppelstockgaragen (Duplexparker) oder Palettenparkern waren nach altem Recht nicht sondereigentumsfähig. Erst das neue WEG-Recht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WEG nF) erlaubt Sondereigentum an Stellplätzen ohne Abgeschlossenheit.

BGH

V ZB 46/23

07.03.2024

§§ 3 Abs. 2 Satz 2 WEG aF, 3 Abs. 1 Satz 2 WEG nF, 7 WEG

Stellplätze in Duplexparkern oder Palettenparkern nach altem WEG-Recht nicht sondereigentumsfähig. Neues Recht erlaubt Sondereigentum ohne Abgeschlossenheit.

2. Tiefgarage als Untergemeinschaft

In einer Mehrhausanlage können für die Tiefgarage und die Wohngebäude verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden — auch wenn die Tiefgarage zugleich als Fundament der Wohngebäude dient. Die Sanierungskosten tragen dann nur die Tiefgaragen-Eigentümer.

BGH

V ZR 204/20

12.11.2021

§§ 21, 10, 23, 48, 5 WEG

Tiefgarage und Wohngebäude können als verselbständigte Untergemeinschaften geführt werden. Sanierungskosten der Tiefgarage tragen nur die Tiefgaragen-Eigentümer.

Praxistipp

Teilungserklärung lesen: Die Zuordnung von Keller, Dachboden und Stellplatz ergibt sich aus dem Aufteilungsplan. Prüfen Sie, ob Ihr Raum als Sondereigentum, Sondernutzungsrecht oder Gemeinschaftseigentum eingetragen ist — davon hängt alles ab.

3. Sondernutzungsrecht: Eigene Klagebefugnis bleibt

Auch nach der WEG-Reform 2020 können Eigentümer selbst klagen, wenn ihr dingliches Sondernutzungsrecht gestört wird. Die Vergemeinschaftung von Ansprüchen nach § 9a WEG greift hier nicht.

BGH

V ZR 48/21

01.10.2021

§§ 9a, 14, 48 WEG

Wohnungseigentümer kann Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bezüglich seines Sondernutzungsrechts auch nach WEG-Reform selbst verfolgen.

4. Kostenklausel für Mehrfachparker

Eine Gemeinschaftsordnung, die bestimmt, dass die Kosten der Unterhaltung einzelner Doppel- bzw. Vierfachparker von deren jeweiligen Eigentümern getragen werden, umfasst die gesamten Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten — einschließlich der Reparatur von Hebebühnen.

BGH

V ZR 145/18

22.03.2019

§§ 16, 21 WEG

GO-Klausel über Kostentragung für Mehrfachparker umfasst gesamte Instandhaltung — auch Hebebühnen-Reparatur. Umlage nach Köpfen auf Sondereigentümer.

5. Sondernutzungsrecht: Kein Entzug per Beschluss

Die dauerhafte Änderung oder Aufhebung eines Sondernutzungsrechts gegen den Willen des Berechtigten kann nur über eine Anpassung der Gemeinschaftsordnung erfolgen — nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss.

BGH

V ZR 65/17

23.03.2018

§§ 5, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 21 WEG

Sondernutzungsrecht kann nur über Anpassung der GO (§ 10 Abs. 2 Satz 3 WEG) geändert werden — nicht per Mehrheitsbeschluss.

Praxisfolgen

  • Stellplätze neu bewerten: Nach neuem Recht können Stellplätze als Sondereigentum begründet werden — auch ohne Abgeschlossenheit. Prüfen Sie, ob eine Umwandlung sinnvoll ist.
  • Kostenklauseln prüfen: Wer einen Stellplatz mit Mehrfachparker hat, sollte die Gemeinschaftsordnung auf Kostentragungsklauseln prüfen — sie können weit reichen.
  • Sondernutzungsrecht verteidigen: Niemand kann Ihnen Ihr Sondernutzungsrecht per Beschluss entziehen. Wehren Sie sich gegen Beschlüsse, die Ihre Rechte beschneiden.

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Häufig gestellte Fragen

Kann an einem Stellplatz in einer Doppelstockgarage Sondereigentum bestehen?
Nach altem Recht (vor 01.12.2020) nein — einzelne Stellplätze in Duplexparkern oder Palettenparkern waren nicht sondereigentumsfähig (BGH V ZB 46/23). Nach neuem Recht ist Sondereigentum an Stellplätzen in Garagen auch ohne Abgeschlossenheit möglich (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WEG nF).
Wem gehört der Keller in einer WEG?
Das hängt von der Teilungserklärung ab. Keller können Sondereigentum, Sondernutzungsrecht oder Gemeinschaftseigentum sein. Die Zuordnung ergibt sich aus dem Aufteilungsplan und der Gemeinschaftsordnung.
Kann ein Sondernutzungsrecht gegen den Willen des Berechtigten entzogen werden?
Nur durch Anpassung der Gemeinschaftsordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG — nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss. Die dauerhafte Änderung erfordert die Zustimmung des Berechtigten oder eine gerichtliche Anpassung (BGH V ZR 65/17).
Wer zahlt die Sanierung einer Tiefgarage in einer Mehrhausanlage?
Das kommt auf die Gemeinschaftsordnung an. Auch wenn die Tiefgarage als Fundament der Wohngebäude dient, können verselbständigte Untergemeinschaften gebildet werden. Die Kosten fallen dann nur den Tiefgaragen-Eigentümern zu (BGH V ZR 204/20).
Kann ich Störungen meines Sondernutzungsrechts selbst abwehren?
Ja, auch nach der WEG-Reform 2020 können Sie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche aus § 1004 BGB bezüglich Ihres dinglichen Sondernutzungsrechts selbst verfolgen (BGH V ZR 48/21).

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